Paket & Gruppenreisen Kataloge & Beratung Reiseanfragen Über ZiK
ZiK-Gruppenreisen bald komplett im neuen Outfit sowie zahlreichen neuen Funktionen.






REISEBEDINGUNGEN PAKET- & GRUPPENREISEN
Unsere nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen beruhen auf der Grundlage der Empfehlungen des DRV, Deutscher Reisebüro Verband e.V. sowie des RDA, Internationaler Bustouristikverband e.V.*)

1. Der Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag zwischen ZiK Gruppenreisen und dem Auftraggeber kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche bedürfen der Schriftform.

1.2. Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Auftraggebers ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind.

1.3. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen ab. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichungen von unseren Allgemeinen Reisebedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2.1. Nach Abschluss des Reisevertrages ist für Gruppen ab 10 Personen ein Betrag von 125,- € bei Vertragsabschluss zu zahlen, sofern nicht eine höhere Anzahlung ausdrücklich vereinbart ist, die jedoch 15% des Gesamtgruppenpreises nicht übersteigen darf. Bitte achten Sie auf Sonderregelungen bei einigen Destinationen und Terminen.

2.2. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Reisende/ Auftraggeber/Vertragspartner verpflichtet, den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sofort zu zahlen.

2.2. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Reisende/ Auftraggeber/Vertragspartner verpflichtet, den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sofort zu zahlen.

2.3. Erklärt der ZiK Gruppenreisen, dass er die Reiseanmeldung nicht annehmen kann, so wird er den bei der Anmeldung geleisteten Anzahlungsbetrag unverzüglich zurückerstatten.

3. Leistungen

3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer Leistungsbeschreibung im Angebot, es gilt die jeweils zeitlich letzte Reisebestätigung/Rechnung. Vor Vertragsabschluss können wir eine Änderung der Leistungsbeschreibungsangaben vornehmen, über die der Auftraggeber selbstverständlich vor Buchung informiert wird.

3.2 Auf Flugzeiten hat ZiK Gruppenreisen keinen Einfluss, da diese von den Fluggesellschaften festgesetzt werden. Daher besteht die Möglichkeit kurzfristiger Flugzeitänderungen.

3.3 Für Nebenabreden etc. gelten die in den Ziffern 1.1. und 3.4. enthaltenen Regelungen.

3.4. Die von ZiK Gruppenreisen in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung der Reiseteilnehmer bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung. Fehlt eine solche Klassifizierung, gilt das eigene Klassifizierungssystem.

4. Preisänderungen

4.1. ZiK Gruppenreisen ist berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, den Reisepreis im gesetzlich zulässigen Rahmen anzupassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Anpassung mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Änderung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafensteuern) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Außerdem ist ZiK Gruppenreisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige Preisänderung zu informieren. Jede Preisänderung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetag verlangt wird, ist unwirksam.

4.2. Sollte eine Anhebung des derzeitigen MwSt.-Satzes von 16% nach Vertragsschluss erfolgen, berechtigt dies ZiK Gruppenreisen zu einer entsprechenden Anpassung. Hierbei gelten die zeitlichen Fristen von 4.1. nicht.

4.3. Bei einer Erhöhung des Reisepreises nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Auftraggeber unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Rücktrittsrecht unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber ZiK Gruppenreisen geltend zu machen. Dies erfordert die Schriftform.

4.4. Alle Preise verstehen sich - soweit nicht anders ausgewiesen - als Netto-Preise in Euro.

5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragabschluss notwendig werden und von ZiK Gruppenreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5.2. ZiK Gruppenreisen ist verpflichtet, den Auftraggeber über jegliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom Vertrag unentgeltlich zurücktreten oder kostenlos umbuchen. Der Auftraggeber hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung von ZiK Gruppenreisen über die erhebliche Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt des Auftraggebers

6.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Auftraggeber verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung bzw. die Stornogebühren der Leistungsgeber zu zahlen:

6.1.1. Erfolgt der Rücktritt einer Reisegruppe bis 95 Tage vor Reisebeginn, sind 20% des Gesamtgruppenpreises bzw. des Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.

6.1.2. Bei einem Rücktritt zwischen dem 94. und einschließlich dem 45. Tag vor Reisebeginn sind 25% des Gesamtgruppenpreises bzw. des Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.

6.1.3. Bei einem Rücktritt zwischen dem 44. und einschließlich dem 22. Tag vor Reisebeginn sind 50% des Gesamtgruppenpreises bzw. des Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.

6.1.4. Bei einem Rücktritt zwischen dem 21. und einschließlich dem 15. Tag vor Reisebeginn sind 65% des Gesamtgruppenpreises bzw. des Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.

6.1.5. Bei einem Rücktritt zwischen dem 14. und einschließlich dem 7. Tag vor Reisebeginn sind 80% des Gesamtgruppenpreises bzw. des Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.

6.1.6. Bei einem Rücktritt ab einschließlich 6 Tage vor Reisebeginn sowie am Reisetag selbst sind 95% des Reisepreises pauschal zu entrichten.

6.1.7. Bei Nichtantritt der Reise werden nur die ersparten Aufwendungen erstattet. Die ZiK Gruppenreisen entstandenen Visaund Transaktionskosten sind in diesen Kosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

6.1.8. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann ZiK Gruppenreisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

6.1.9. Bei Reisen, die Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen beinhalten, werden im Stornierungsfall die Eintrittskarten in voller Höhe berechnet. ZiK Gruppenreisen bemüht sich um Rückgabe/ Wiederverkauf. Eintrittskarten werden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages geliefert.

6.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei ZiK Gruppenreisen. Bitte beachten Sie evtl. abweichende Fristen in den einzelnen Bestätigungen, die die Fristen von 6.1. ersetzen. Sollten nur die Fristen des Komplettstornos abweichen, gelten die weiteren Fristen von 6.1. Ist eine Gruppe bei den Leistungsgebern bereits mit Teilnehmerzahl zur Durchführung gemeldet, gelten die einzelnen Stornierungsstaffelungen nicht. Es gelten gesonderte Stornierungsbedingungen bei nachträglicher Stornierung entsprechend der Leistungsgeberberechnung.

6.3. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, ZiK Gruppenreisen nachzuweisen, dass ein Schaden durch den Rücktritt nicht entstanden ist oder dieser Schaden wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Entschädigungspauschale.

6.4. Im übrigen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, unter Aufwendung zusätzlicher Kosten eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Genauere Informationen hierzu können mit jedem Reiseangebot angefordert werden.

7. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers

7.1. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen so kann ZiK Gruppenreisen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 30,- € p. P. verlangen, soweit nicht eine höhere Entschädigung nachgewiesen wird, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ZiK Gruppenreisen ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was ZiK Gruppenreisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

7.2. Umbuchungen nach dem 30. Tag vor Reiseantritt, bei Flugreisen nach dem 60. Tag vor Reiseantritt, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringe Kosten verursachen. Die Berechtigung des Auftraggebers, einen Ersatzreisenden zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.

8. Ersatzreisende

8.1. Der Auftraggeber kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn Namensänderungen vornehmen lassen, sofern die Ersatzreisenden den besonderen Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme des/der Ersatzreisenden nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8.2. Die durch die Teilnahme des Ersatzreisenden entstehenden Mehrkosten betragen mindestens pauschal 25,- € p.P. bei Gruppenreisen pauschal 50,- € p.P.. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger anfallen, werden diese weiterbelastet ( z.B. Umbuchung bei Linienflügen mind. 75,00 € p.P.)

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Ersatzreisende und der ursprünglich Reisende ZiK Gruppenreisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzreisenden entstandenen Mehrkosten.

8.4. Im Falle eines Rücktritts kann ZiK Gruppenreisen vom Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

9. Reiseabbruch - nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen

9.1. Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des Auftraggebers liegt (z.B. Krankheit) oder werden Reiseleistungen erheblicher Art nicht in Anspruch genommen, so wird sich ZiK Gruppenreisen bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.

9.2. Das gilt nicht, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Rücktritt und Kündigung durch ZiK Gruppenreisen

10.1. Ohne Einhaltung einer Frist

10.1.1. ZiK Gruppenreisen kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber, mehrere Reisende oder die Reisegruppe trotz Abmahnung erheblich weiter stören, so dass eine weitere Teilnahme für ZiK Gruppenreisen oder andere Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn Reisende/ Reisegruppe sich nicht an sachlich begründete Hinweise halten und sich dadurch eine erhebliche Störung der Reise oder anderer Reisender ergibt.

10.1.2. ZiK Gruppenreisen steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und/oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben oder von Leistungsträgern Beträge zurückerstattet werden.

10.1.3. Schadensersatzansprüche bleiben im Übrigen hiervon unberührt.

10.1.4. Wurde der Reisepreis vom Auftraggeber nicht fristgemäß vor Antritt der Reise gezahlt, steht ZiK Gruppenreisen die Möglichkeit offen, die nicht bezahlte/angezahlte Reise vor Reiseantritt oder während der Reise unverzüglich zu stoppen. Anfallende Stornokosten der Leistungsgeber müssen vom Auftraggeber getragen werden.

10.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt

10.2.1. Ist in der Reisebeschreibung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann ZiK Gruppenreisen bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

10.2.2. ZiK Gruppenreisen ist in diesem Fall zur unverzüglichen Information des Reisenden/Auftraggebers verpflichtet.

10.2.3. Die Rücktrittserklärung muss dem/den Auftraggeber/Reisenden unverzüglich übermittelt werden.

10.2.4. Der von dem/den Auftraggeber/Reisenden gezahlte Betrag ist dem/den Auftraggeber/ Reisenden unverzüglich zurückzuerstatten.

11. Kündigung infolge höherer Gewalt

11.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Kriege, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.

11.2. Im Fall der Kündigung kann ZiK Gruppenreisen für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.

11.3. ZiK Gruppenreisen ist im Fall der Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst.

11.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat/haben der/die Auftraggeber/Reisenden zu tragen.

11.5. Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt - vgl. 11.1.) und entstehen ZiK Gruppenreisen Kostenbelastungen, die trotz nachweisbarer Versuche von ZiK Gruppenreisen z.B. bei Leistungsträgern, nicht vermieden werden, so tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte.

12. Gewährleistung und Abhilfe

12.1.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der Gestellung einer gleichwertigen Ersatzleistung. ZiK Gruppenreisen kann die Abhilfe verweigern, sofern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

12.1.2. Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei ZiK Gruppenreisen direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber ZiK Gruppenreisen unzumutbar machen. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

12.1.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet ZiK Gruppenreisen nicht innerhalb der von dem Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Auftraggeber auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ZiK Gruppenreisen die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

12.1.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Auftraggeber den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und ZiK Gruppenreisen erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.

12.1.5. Bei berechtigter Kündigung schuldet der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Ihn von Interesse waren.

13. Mitwirkungspflicht des Reisenden Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder ZiK Gruppenreisen zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Auftraggeber schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

14. Haftungsbeschränkung

14.1. Die vertragliche Haftung von ZiK Gruppenreisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Auftraggebers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn ZiK Gruppenreisen für einen dem Auftraggeber entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

14.2. Für alle gegen ZiK Gruppenreisen gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ZiK Gruppenreisen bei Sachschäden bis 4.100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

14.3. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten von ZiK Gruppenreisen.

14.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

14.5. Kommt ZiK Gruppenreisen bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

15.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträgliche Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber ZiK Gruppenreisen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte, ansonsten verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

15.2. Macht der Auftraggeber nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis ZiK Gruppenreisen die Ansprüche schriftlich zurückweist.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1. Sofern es ZiK Gruppenreisen möglich ist, wird der Auftraggeber über wichtige Änderungen der in der Reisebeschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert. ZiK Gruppenreisen haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ZiK Gruppenreisen die Verzögerung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von ZiK Gruppenreisen bedingt sind. ZiK Gruppenreisen steht dafür ein, den Auftraggeber über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Auftraggebers nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Teilnehmer deshalb an der Reise verhindert ist, kann ZiK Gruppenreisen den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

16.2. Ohne besondere Mitteilung oder Anhaltspunkte geht ZiK Gruppenreisen davon aus, dass der Kunde deutscher Staatsbürger ist.

17. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

18. Reiseveranstalter nach §651a BGB ZiK Gruppenreisen ist nicht Reiseveranstalter im Sinne des Reisevertragsgesetzes (§ 651a BGB).

19. Gerichtsstand Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Recklinghausen.

20. Anwendbares Recht Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und ZiK Gruppenreisen unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.

Weitere Angebote: ZiK-Gruppenreisen.de - ZiK-Skireisen.de - ZiK-Info.de - ZiKBus.de
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