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ZiK-Gruppenreisen bald komplett im neuen Outfit sowie zahlreichen neuen Funktionen.
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REISEBEDINGUNGEN PAKET- & GRUPPENREISEN
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Unsere nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen beruhen auf der Grundlage
der Empfehlungen des DRV, Deutscher Reisebüro Verband e.V. sowie des RDA,
Internationaler Bustouristikverband e.V.*)
1. Der Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag zwischen ZiK Gruppenreisen und dem Auftraggeber kann
schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege abgeschlossen
werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche bedürfen der Schriftform.
1.2. Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Auftraggebers ab,
so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage
gebunden sind.
1.3. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen
ab. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichungen von unseren Allgemeinen
Reisebedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2.1. Nach Abschluss des Reisevertrages ist für Gruppen ab 10
Personen ein Betrag von 125,- € bei Vertragsabschluss zu zahlen,
sofern nicht eine höhere Anzahlung ausdrücklich vereinbart ist, die
jedoch 15% des Gesamtgruppenpreises nicht übersteigen darf. Bitte
achten Sie auf Sonderregelungen bei einigen Destinationen und
Terminen.
2.2. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug
um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu
zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor
Reisebeginn ist der Reisende/ Auftraggeber/Vertragspartner verpflichtet,
den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen sofort zu zahlen.
2.2. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug
um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu
zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor
Reisebeginn ist der Reisende/ Auftraggeber/Vertragspartner verpflichtet,
den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen sofort zu zahlen.
2.3. Erklärt der ZiK Gruppenreisen, dass er die Reiseanmeldung nicht
annehmen kann, so wird er den bei der Anmeldung geleisteten
Anzahlungsbetrag unverzüglich zurückerstatten.
3. Leistungen
3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer
Leistungsbeschreibung im Angebot, es gilt die jeweils zeitlich letzte
Reisebestätigung/Rechnung. Vor Vertragsabschluss können wir eine
Änderung der Leistungsbeschreibungsangaben vornehmen, über die
der Auftraggeber selbstverständlich vor Buchung informiert wird.
3.2 Auf Flugzeiten hat ZiK Gruppenreisen keinen Einfluss, da diese
von den Fluggesellschaften festgesetzt werden.
Daher besteht die Möglichkeit kurzfristiger Flugzeitänderungen.
3.3 Für Nebenabreden etc. gelten die in den Ziffern 1.1. und 3.4. enthaltenen
Regelungen.
3.4. Die von ZiK Gruppenreisen in der Leistungsbeschreibung angegebene
touristische Einstufung der Unterbringung der
Reiseteilnehmer bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung.
Fehlt eine solche Klassifizierung, gilt das eigene
Klassifizierungssystem.
4. Preisänderungen
4.1. ZiK Gruppenreisen ist berechtigt, wenn zwischen
Vertragsschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier
Monaten liegt, den Reisepreis im gesetzlich zulässigen Rahmen
anzupassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die
Anpassung mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises
im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Änderung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B.
Hafen- oder Flughafensteuern) oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.
Außerdem ist ZiK Gruppenreisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Kenntnis vom Änderungsgrund über eine beabsichtigte,
gesetzlich zulässige Preisänderung zu informieren. Jede
Preisänderung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetag
verlangt wird, ist unwirksam.
4.2. Sollte eine Anhebung des derzeitigen MwSt.-Satzes von 16%
nach Vertragsschluss erfolgen, berechtigt dies ZiK Gruppenreisen zu
einer entsprechenden Anpassung. Hierbei gelten die zeitlichen
Fristen von 4.1. nicht.
4.3. Bei einer Erhöhung des Reisepreises nach Vertragsschluss um
mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Auftraggeber unentgeltlich
vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
sein Rücktrittsrecht unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung
gegenüber ZiK Gruppenreisen geltend zu machen. Dies erfordert
die Schriftform.
4.4. Alle Preise verstehen sich - soweit nicht anders ausgewiesen -
als Netto-Preise in Euro.
5. Leistungsänderungen
5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragabschluss notwendig werden und von ZiK Gruppenreisen
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.2. ZiK Gruppenreisen ist verpflichtet, den Auftraggeber über jegliche
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach
Kenntnis hiervon zu unterrichten. Im Falle einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom
Vertrag unentgeltlich zurücktreten oder kostenlos umbuchen. Der
Auftraggeber hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der
Erklärung von ZiK Gruppenreisen über die erhebliche Änderung der
Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt des Auftraggebers
6.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Auftraggeber verpflichtet,
pauschal folgende Entschädigung bzw. die Stornogebühren
der Leistungsgeber zu zahlen:
6.1.1. Erfolgt der Rücktritt einer Reisegruppe bis 95 Tage vor
Reisebeginn, sind 20% des Gesamtgruppenpreises bzw. des
Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.
6.1.2. Bei einem Rücktritt zwischen dem 94. und einschließlich dem
45. Tag vor Reisebeginn sind 25% des Gesamtgruppenpreises bzw.
des Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.
6.1.3. Bei einem Rücktritt zwischen dem 44. und einschließlich dem
22. Tag vor Reisebeginn sind 50% des Gesamtgruppenpreises bzw.
des Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.
6.1.4. Bei einem Rücktritt zwischen dem 21. und einschließlich dem
15. Tag vor Reisebeginn sind 65% des Gesamtgruppenpreises bzw.
des Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.
6.1.5. Bei einem Rücktritt zwischen dem 14. und einschließlich dem
7. Tag vor Reisebeginn sind 80% des Gesamtgruppenpreises bzw.
des Reisepreises bei Einzelgästen pauschal zu entrichten.
6.1.6. Bei einem Rücktritt ab einschließlich 6 Tage vor Reisebeginn
sowie am Reisetag selbst sind 95% des Reisepreises pauschal zu
entrichten.
6.1.7. Bei Nichtantritt der Reise werden nur die ersparten
Aufwendungen erstattet. Die ZiK Gruppenreisen entstandenen Visaund
Transaktionskosten sind in diesen Kosten nicht enthalten und
werden gesondert berechnet.
6.1.8. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so kann ZiK Gruppenreisen Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der
Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen.
6.1.9. Bei Reisen, die Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen beinhalten,
werden im Stornierungsfall die Eintrittskarten in voller Höhe
berechnet. ZiK Gruppenreisen bemüht sich um Rückgabe/
Wiederverkauf. Eintrittskarten werden im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsvertrages geliefert.
6.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der schriftlichen
Rücktrittserklärung bei ZiK Gruppenreisen. Bitte beachten Sie
evtl. abweichende Fristen in den einzelnen Bestätigungen, die die
Fristen von 6.1. ersetzen. Sollten nur die Fristen des Komplettstornos
abweichen, gelten die weiteren Fristen von 6.1. Ist eine Gruppe bei
den Leistungsgebern bereits mit Teilnehmerzahl zur Durchführung
gemeldet, gelten die einzelnen Stornierungsstaffelungen nicht. Es
gelten gesonderte Stornierungsbedingungen bei nachträglicher
Stornierung entsprechend der Leistungsgeberberechnung.
6.3. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, ZiK Gruppenreisen nachzuweisen,
dass ein Schaden durch den Rücktritt nicht entstanden ist
oder dieser Schaden wesentlich niedriger ist als die vorgenannte
Entschädigungspauschale.
6.4. Im übrigen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, unter
Aufwendung zusätzlicher Kosten eine
Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
Genauere Informationen hierzu können mit jedem
Reiseangebot angefordert werden.
7. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers
7.1. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen
oder Umbuchungen so kann ZiK Gruppenreisen ein pauschales
Bearbeitungsentgelt von 30,- € p. P. verlangen, soweit nicht eine
höhere Entschädigung nachgewiesen wird, deren Höhe sich nach
dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ZiK Gruppenreisen
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was ZiK
Gruppenreisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
7.2. Umbuchungen nach dem 30. Tag vor Reiseantritt, bei Flugreisen
nach dem 60. Tag vor Reiseantritt, können, sofern ihre Durchführung
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringe Kosten verursachen.
Die Berechtigung des Auftraggebers, einen Ersatzreisenden
zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.
8. Ersatzreisende
8.1. Der Auftraggeber kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn
Namensänderungen vornehmen lassen, sofern die Ersatzreisenden
den besonderen Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme
des/der Ersatzreisenden nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
8.2. Die durch die Teilnahme des Ersatzreisenden entstehenden
Mehrkosten betragen mindestens pauschal 25,- € p.P. bei
Gruppenreisen pauschal 50,- € p.P.. Soweit durch den
Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger anfallen,
werden diese weiterbelastet ( z.B. Umbuchung bei Linienflügen
mind. 75,00 € p.P.)
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Ersatzreisende
und der ursprünglich Reisende ZiK Gruppenreisen als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Ersatzreisenden entstandenen Mehrkosten.
8.4. Im Falle eines Rücktritts kann ZiK Gruppenreisen vom
Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
9. Reiseabbruch - nicht in Anspruch genommene
Reiseleistungen
9.1. Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der
Sphäre des Auftraggebers liegt (z.B. Krankheit) oder werden
Reiseleistungen erheblicher Art nicht in Anspruch genommen, so wird
sich ZiK Gruppenreisen bemühen, bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.
9.2. Das gilt nicht, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen.
10. Rücktritt und Kündigung durch ZiK Gruppenreisen
10.1. Ohne Einhaltung einer Frist
10.1.1. ZiK Gruppenreisen kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Auftraggeber, mehrere Reisende oder die Reisegruppe trotz
Abmahnung erheblich weiter stören, so dass eine weitere Teilnahme
für ZiK Gruppenreisen oder andere Reiseteilnehmer nicht mehr
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn Reisende/ Reisegruppe sich nicht
an sachlich begründete Hinweise halten und sich dadurch eine erhebliche
Störung der Reise oder anderer Reisender ergibt.
10.1.2. ZiK Gruppenreisen steht in diesem Fall der Reisepreis weiter
zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und/oder Vorteile aus
einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben oder
von Leistungsträgern Beträge zurückerstattet werden.
10.1.3. Schadensersatzansprüche bleiben im Übrigen hiervon unberührt.
10.1.4. Wurde der Reisepreis vom Auftraggeber nicht fristgemäß vor
Antritt der Reise gezahlt, steht ZiK Gruppenreisen die Möglichkeit
offen, die nicht bezahlte/angezahlte Reise vor Reiseantritt oder während
der Reise unverzüglich zu stoppen. Anfallende Stornokosten der
Leistungsgeber müssen vom Auftraggeber getragen werden.
10.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt
10.2.1. Ist in der Reisebeschreibung ausdrücklich auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann ZiK Gruppenreisen bis
zu zwei Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten,
wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
10.2.2. ZiK Gruppenreisen ist in diesem Fall zur unverzüglichen
Information des Reisenden/Auftraggebers verpflichtet.
10.2.3. Die Rücktrittserklärung muss dem/den
Auftraggeber/Reisenden unverzüglich übermittelt werden.
10.2.4. Der von dem/den Auftraggeber/Reisenden gezahlte Betrag ist
dem/den Auftraggeber/ Reisenden unverzüglich zurückzuerstatten.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
11.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Kriege, innere Unruhen,
Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte,
Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von
Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen
beide Teile zur Kündigung.
11.2. Im Fall der Kündigung kann ZiK Gruppenreisen für erbrachte
oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
11.3. ZiK Gruppenreisen ist im Fall der Kündigung zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit
umfasst.
11.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag
mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen
Mehrkosten hat/haben der/die Auftraggeber/Reisenden zu tragen.
11.5. Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn
infolge von keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen
(höhere Gewalt - vgl. 11.1.) und entstehen ZiK Gruppenreisen
Kostenbelastungen, die trotz nachweisbarer Versuche von ZiK
Gruppenreisen z.B. bei Leistungsträgern, nicht vermieden werden, so
tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte.
12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der
Auftraggeber Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung
des Reisemangels bzw. der Gestellung einer gleichwertigen
Ersatzleistung. ZiK Gruppenreisen kann die Abhilfe verweigern,
sofern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
12.1.2. Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung des Reisepreises
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter
oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei ZiK Gruppenreisen
direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die
Mängelanzeige gegenüber ZiK Gruppenreisen unzumutbar machen.
Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen
ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
12.1.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet ZiK Gruppenreisen nicht
innerhalb der von dem Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist
Abhilfe, so kann der Auftraggeber auch selbst Abhilfe schaffen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ZiK Gruppenreisen die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die sofortige
Selbsthilfe rechtfertigt.
12.1.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,
so kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Auftraggeber den
Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die
Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist.
Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem und ZiK Gruppenreisen erkennbaren Grund
nicht zumutbar ist.
12.1.5. Bei berechtigter Kündigung schuldet der Auftraggeber ZiK
Gruppenreisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen
Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Ihn von
Interesse waren.
13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder ZiK
Gruppenreisen zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Auftraggeber schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Haftungsbeschränkung
14.1. Die vertragliche Haftung von ZiK Gruppenreisen für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt soweit ein Schaden des Auftraggebers weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn ZiK
Gruppenreisen für einen dem Auftraggeber entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
14.2. Für alle gegen ZiK Gruppenreisen gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ZiK Gruppenreisen
bei Sachschäden bis 4.100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisenden und Reise.
14.3. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche
Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen
und auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen
kann, gelten auch zu Gunsten von ZiK Gruppenreisen.
14.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
14.5. Kommt ZiK Gruppenreisen bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtsgesetzes.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträgliche
Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der
Auftraggeber innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber ZiK Gruppenreisen geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend
gemacht werden, wenn der Auftraggeber eine genannte Frist ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten konnte, ansonsten verjähren
diese Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen
Reiseende.
15.2. Macht der Auftraggeber nach vertraglich vorgesehenem
Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die
Verjährung solange gehemmt, bis ZiK Gruppenreisen die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1. Sofern es ZiK Gruppenreisen möglich ist, wird der Auftraggeber
über wichtige Änderungen der in der Reisebeschreibung wiedergegebenen
allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert. ZiK
Gruppenreisen haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ZiK Gruppenreisen die
Verzögerung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen,
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von
ZiK Gruppenreisen bedingt sind. ZiK Gruppenreisen steht dafür ein,
den Auftraggeber über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu
unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das
zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner
Länder vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, oder sollte ein
Visum durch das Verschulden des Auftraggebers nicht rechtzeitig
erteilt werden, sodass der Teilnehmer deshalb an der Reise verhindert
ist, kann ZiK Gruppenreisen den Reisenden mit den entsprechenden
Rücktrittsgebühren belasten.
16.2. Ohne besondere Mitteilung oder Anhaltspunkte geht ZiK
Gruppenreisen davon aus, dass der Kunde deutscher Staatsbürger
ist.
17. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Reiseveranstalter nach §651a BGB
ZiK Gruppenreisen ist nicht Reiseveranstalter im Sinne des
Reisevertragsgesetzes (§ 651a BGB).
19. Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand Recklinghausen.
20. Anwendbares Recht
Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und ZiK Gruppenreisen
unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
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